Die im deutschen Steuerrecht und Immobilienwesen bekannte Regel (oft auch als Drei-Objekt-Grenze bekannt) besagt, dass der Verkauf von mehr als drei Immobilien oder Grundstücken innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren vom Finanzamt grundsätzlich als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Gewinne rückwirkend versteuert werden müssen und gegebenenfalls Gewerbesteuer anfällt, da der Gesetzgeber in diesem Fall unterstellt, dass die Objekte mit Gewinnerzielungsabsicht wie Handelsware und nicht als private Vermögensverwaltung erworben wurden.